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Sammlung von Gerichtsurteilen im Zusammenhang mit Katzen
© Gunnar Degen >> Stand: Herbst 2006 <<
Diese Sammlung ist nach bestem Wissen und Gewissen aus allen uns verfügbaren Quellen zusammengestellt. Sie kann leider aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und erst recht keine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Sie soll ihm jedoch ein wichtiges Instrument beim Aufbau einer Strategie und dem Tierfreund eine Vorabinformation über Rechtsstandpunkte in ähnlichen Situationen sein. Insofern sind wir für jedes Urteil dankbar, dass jemand findet und uns zukommen lässt. Sollte es hier bereits vorliegen, so ist damit zumindest sichergestellt, dass es unserer Sammlung nicht „entgangen“ ist.
Diese Sammlung dient einzig und allein dem Interesse der Tiere. Sie steht allen Tierfreunden, Tierschützern und entsprechenden Organisationen uneigen-nützig und (per E-mail oder Fax) kostenlos zur Verfügung. - Wir bitten allerdings um Ver-ständnis, dass ein Postversand ausgedruckter Exemplare nur bei Stellung eines mit (derzeit) 1,44 € frankierten und an den Empfänger adressierten Umschlages erfolgen kann und wir für eine komplette Kopie leider 1 € Kostenbeteiligung verlangen müssen.
Diese aktuellste Version ist – zur leichteren Orientierung und zum besseren Auffinden eines bestimmten Urteils – nach den unten aufgelisteten Themen strukturiert:
- Haustier – Haltung ( Haupt- und Nebenprobleme)
- Freilaufende Haustiere / Haustiere und Nachbarschaft
- Frei lebende Katzen
- Schadensersatz / Halter-Haftung / sonstige Kosten
- Haustiere und Ehescheidung
- Haustiere und Erbschaft
- Haustiere und Wohnungseigentümer-Gemeinschaften / Hausordnung
Weitere Themengruppen werden nach Bedarf bei späteren Updates eingerichtet. Bei Rückfragen – oder von Ihnen gefundenen Urteilen – erreichen Sie mich: per E-mail: nostrigatti@versanet.de (privat) / gunnar.degen@vaillant.de (Büro) per Telefon: 0202-46.33.25 (privat, ab ca. 20°° Uhr), per Fax: 02191 – 18.72.815 (Büro)
Gunnar Degen - Tierschutzverein Wermelskirchen e.V. - im April 2007
Haustier – Haltung ( Haupt- und Nebenprobleme)
Unzulässigkeit des uneingeschränkten "Verbotes der Tierhaltung" in Formular-Mietverträgen
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil die Unzulässigkeit des uneingeschränkten Verbotes der Tierhaltung festgestellt sowie die Klausel "Das Halten von Haustieren ist unzulässig" gemäß § 9 Abs. 1 AGBG als unwirksam verworfen.
Bundesgerichtshof VIII Zivilsenat, 20.01.1993 , Az.: VIII ZR 10/92
Willkür-Entscheidungen des Vermieters - 1
Ist in einem Mietvertrag die Tierhaltung mit einer Genehmigung des Vermieters verbunden, dann muss der Vermieter die Genehmigung oder Versagung sorgfältig prüfen. Die Vermieterentscheidung muss für das Gericht nachprüfbar und von vernünftigen Gründen getragen sein. Dies gilt nicht nur für "normale" Haustiere, wie Hund oder Katze, sondern auch für die Schlangenhaltung durch den Mieter. Gehen von der gehaltenen Schlange weder besondere Gefahren aus, noch objektiv messbare Störungen der Wohnumwelt bzw. wird das Vermietereigentum durch die Tierhaltung nicht mehr als sonst üblich abgenutzt, so kann der Vermieter deren Beseitigung nicht mit Hinweis darauf verlangen, andere Mitmieter ekelten sich vor dem Tier. Der Vermieter darf sich nicht zum Anwalt von Überempfindlichkeits-Symptomen erheben.
Amtsgericht Bückeburg, Az.: 73 c 353/33 (VI) (evtl. ../99 ?)
Willkür-Entscheidungen des Vermieters - 2
Entscheidungen müssen stichhaltig und sachlich begründet sein.
- Urteil liegt nicht wörtlich vor –
Landgericht Freiburg, Az.: 9 S 308/95
Willkür-Entscheidungen des Vermieters – 3
(Vermieterin verbietet die Haltung eines Yorkshire-Terriers.)
Eine Mieterin wollte sich einen Yorkshire-Terrier zulegen und bat dafür die Vermieterin um Erlaubnis. Im Mietvertrag war vereinbart, dass Tiere nur mit Zustimmung der Vermieterin in der Mietwohnung gehalten werden dürften. Die Vermieterin hatte allerdings kein Herz für Tiere und verweigerte die Zustimmung. Deshalb wurde sie von der Mieterin verklagt. Das Landgericht Kassel verhalf der Frau zu ihrem Hund Die Tierhaltung gehöre nicht automatisch zum "vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache", denn sie könne Belästigungen für die anderen Hausbewohner und auch eine stärkere Abnützung der Wohnung nach sich ziehen. Daher sei es zulässig, wenn Vermieter die Tierhaltung von ihrer Genehmigung abhängig machten. Allerdings müssten sie die Anträge auf Genehmigung dann auch in jedem Einzelfall objektiv prüfen. Im konkreten Fall sei nicht einmal auszuschließen, dass der Antrag überflüssig gewesen sei: Yorkshire-Terrier seien der "Kleintierhaltung" zuzurechnen, denn diese Hunde seien winzig klein, etwa so wie Meerschweinchen. Für die Haltung von Kleintieren sei die Zustimmung des Vermieters ohnehin nicht erforderlich. Auf keinen Fall aber könne die Vermieterin hier die Genehmigung versagen: Diese Hunde könnten sich allenfalls durch "leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen" und seien erfahrungsgemäß nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu belästigen oder die Wohnung stärker abzunutzen.
Landgericht Kassel, 30. Januar 1997 - 1 S 503/96
Rücknahme erteilter Genehmigung 1 - 3
Ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. - Urteil liegt nicht wörtlich vor – Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 5 Ss OWi 476/89
Nach dem Mietvertrag darf in der Wohnung ein Hund oder eine Katze nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Diese Zustimmung hat der Mieter eingeholt und sich einen Hund angeschafft. Jetzt widerruft der Vermieter seine Zustimmung und fordert den Mieter auf, den Hund aus der Wohnung zu entfernen. Ist das rechtlich möglich?
Selbst wenn im Mietvertrag ausdrücklich die Möglichkeit des Widerrufs der Tierhaltung vorgesehen ist, wäre der Widerruf nur dann rechtens, wenn der Vermieter triftige Gründe hat, seine Zustimmung zur Haustierhaltung zu widerrufen. Dass ein Hund gelegentlich bellt, wäre kein solcher Grund. Wenn aber der Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt, könnte ein Widerruf gerechtfertigt sein.
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek und Amtsgericht Hamburg-Altona (kein Az. bekannt) Quelle: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1991, S. 94
Vermieter und des Mieters Haustiere
Eine Vermieterin hatte der ungezügelten Tierhaltung in ihrem Mietshaus durch ein genaues 'Regelwerk' vorgebeugt. Im Mietvertrag stand, ohne ihre schriftliche Erlaubnis dürfe kein Tier in der Wohnung gehalten werden. Bei Hunden machte sie ihre Zustimmung von einem selbstentwickelten Kriterienkatalog abhängig. Unter anderem sollte die Hundehaltung nur erlaubt sein, wenn das Tier ausgewachsen nicht höher als eine ausgewachsene Katze sei. Mit diesem Katalog kamen die Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in Konflikt, die sich ihre 71 Quadratmeter mit einem Mischling aus den Rassen Schäferhund und Husky teilten. Die Vermieterin forderte, den Hund zu entfernen. Damit hatte sie beim Amtsgericht Köln keinen Erfolg. Die Zustimmung zur Hundehaltung stehe nicht im freien Ermessen der Vermieterin. Der Mietvertrag bestimme, die Entscheidung sei "mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses" zu treffen. Die Entscheidung setze also eigene Abwägung voraus, die auch das Interesse des Mieters an der Hundehaltung ausreichend würdige. In dem "Kriterienkatalog" der Vermieterin, der ohnehin nicht Bestandteil des Mietvertrags sei, würden jedoch die Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Ein Kriterium wie "nicht höher als eine ausgewachsene Katze" sei bereits für sich genommen unpräzise; darüber hinaus sei die Größe eines Tieres kein ausreichender Grund, die Erlaubnis zu verweigern: Die Größe allein lasse "weder den Schluss auf eine besondere Gefährlichkeit des Tieres noch auf eine übermäßige Abnutzung des Mietobjekts zu".
Amtsgericht Köln, Az.: 216 C 58/97 v. 24. 06.‘97
Gericht entschied: Vermieter muss Tiere dulden (Hamburger Abendblatt vom 07.11.96)
Gute Nachrichten für Katzenliebhaber, die zur Miete wohnen: Der Vermieter einer Vier-Zimmer-Wohnung im Stadtteil Rotherbaum wurde verurteilt, eine Katze im Haus zu dulden. Zwei Instanzen hatten sich zuvor zwei Jahre lang mit der Klage der Mieter beschäftigt, die das Tier anschaffen wollten. Das erstinstanzliche Urteil wurde schließlich vom Landgericht bestätigt: Die Katze darf rein. Ein Sieg auch für den 14jährigen Jakob, den Sohn der Familie, der sich das Haustier gewünscht hatte. Der Rechtsanwalt Dr. Jürgen Schacht, der für die Katze focht: "Das Urteil ist rechtskräftig und hat in Hamburg grundsätzliche Bedeutung." Das Amtsgericht hatte in erster Instanz bereits vor einem Jahr im Namen des Volkes geurteilt: "Katzen verursachen keine störenden Geräusche (z.B. durch Bellen). Sie müssen nicht ausgeführt werden, weil sie in der Regel eine in der Wohnung befindliche Katzentoilette benutzen." Dadurch, so der Amtsrichter, sei eine Verunreinigung oder "eine unerwünschte Begegnung mit anderen Bewohnern" des Mietshauses auszuschließen. Nach Ansicht des Amtsgerichts dürfe der "Vermieter nicht ohne triftigen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die ihm das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten". Und dazu gehöre eine Katze, wenn sie sich nur in der Wohnung aufhalte und nicht draußen frei herumlaufe. Gleichwohl gehen bundesweit die Meinungen über die Frage der Haustierhaltung in Mietwohnungen bei Rechtswissenschaftlern erheblich auseinander, wie viele unterschiedliche Urteile beweisen. Um dem Thema genauer auf den Grund zu gehen, zog das Landgericht im Streit um die Katze aus Rotherbaum in zweiter Instanz sogar einen Sachverständigen zu Rate. Für Professor Harald Schliemann vom Zoologischen Institut sprach nichts gegen den vierbeinigen Untermieter. "Die natürlichen Lebensbedürfnisse einer oder von zwei Katzen lassen sich ohne weiteres innerhalb einer solchen Wohnung befriedigen", heißt es in seinem Gutachten. Bei artgerechter Haltung sei nicht davon auszugehen, dass eine Katze störe. So kam die Zivilkammer sieben des Landgerichts zu dem Schluss, dass "das Halten einer Katze als zum Wohnen gehörend angesehen werden muss. Nicht alle, aber viele Menschen gewinnen an Lebensfreude durch das Leben mit Katzen". Und: "Es kann als pädagogisch sinnvoll angesehen werden, Kinder mit einem Haustier aufwachsen zu lassen". Als einzige Einschränkung fordert die Kammer, dass die Katze entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen sterilisiert werden sollte, da sie dann problemloser und lenkbarer sei.
Amtsgericht Hamburg und Landgericht Hamburg, Urteil (LG) aus ‘96
Klausel der grundsätzliche Genehmigung zur Tierhaltung unwirksam
Ein Vermieter wollte sich nicht von einem vierbeinigen Hausgenossen überraschen lassen. Er setzte in den Mietvertrag die Klausel, dass Tierhaltung grundsätzlich einer Genehmigung bedarf. Ein Mieter bemühte sich trotzdem nicht um das Einverständnis des Vermieters. Seine fünfköpfige Familie teilte sich die 76 Quadratmeter große Wohnung mit einem ungenehmigten Hund. Der Vermieter wollte das Tier vor die Tür setzen und zog vor Gericht. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Köln darf der Hund in der Wohnung bleiben. Der Vermieter könne die Tierhaltung nicht so prinzipiell beschränken, die Klausel sei unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteilige. Es sei nicht einzusehen, so der Richter, weshalb sich ein Mieter derart in seiner privaten Lebensführung einschränken lassen und für jeden Kanarienvogel um Erlaubnis fragen sollte. Auch die Haltung eines Goldfisches beispielsweise betreffe weder die Belange der Hausgemeinschaft noch die des Vermieters. Die Klausel wäre nur gültig, wenn sie sich ausdrücklich auf Hunde oder andere größere Tiere bezogen hätte. Da die generelle Einschränkung der Tierhaltung im Mietvertrag unwirksam sei, stelle die Hundehaltung keinen vertragswidrigen Gebrauch d. Wohnung dar. Wohnen umfasse die gesamte Lebensführung, Tierhaltung gehöre zum normalen Wohnen. Sie verstoße auch nicht gegen den Tierschutz: Ob der Hund artgerecht gehalten werde, hänge nicht von der Größe der Wohnung ab. Entscheidend sei vielmehr, wie viel Auslauf im Freien ein Tier bekomme.
Amtsgericht Köln, Az.: 213 C 369/96 v. 13. 01.‘97
Klausel der schriftlichen Genehmigung zur Tierhaltung unwirksam
Eine Vermieterin verklagte ihre Mieter, weil sie einen "Golden Retriever" namens "Nana" in der Wohnung hielten. Im Mietvertrag stand nämlich: "Das Halten von Hunden und anderen Tieren bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters". Die habe sie aber nie erteilt. Das Landgericht Freiburg entschied, dass "Nana" bleiben darf. Die Klausel, auf die sich die Vermieterin berufe, sei unwirksam, weil sie die Mieter unangemessen benachteilige. Zum einen erwecke sie den Eindruck, eine mündlich erteilte Erlaubnis gelte nicht. Das sei nicht richtig, die Vertragspartner könnten sehr wohl auch mündlich Vereinbarungen treffen. Zum anderen verstoße ein generelles Verbot der Tierhaltung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben: Es erfasse auch so harmlose Kleintiere wie Wellensittiche und Zierfische oder etwa Blindenhunde, die gar nicht verboten werden könnten. Wenn die beanstandete Klausel wegfalle, sei die Frage der Hundehaltung im Mietvertrag allerdings ungeregelt, stellte das Gericht fest, weshalb man die Interessen der Kontrahenten anhand allgemeiner Kriterien abwägen müsse. Dies gehe zugunsten von "Nana" aus: Bei dem Golden Retriever handle es sich um einen mittelgroßen Hund, der seit zweieinhalb Jahren keinen Nachbarn gestört oder belästigt habe. Dies sei durch eine Unterschriftenliste eindrucksvoll belegt. Allgemeine hygienische Einwände der Vermieterin oder ihre Befürchtung, andere Mieter könnten sich auch Hunde anschaffen, hätten sich weder bestätigt, noch rechtfertigten sie ein Verbot.
Landgericht Freiburg, Az.: 3 S 240/93 v. 01.09.‘94
Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in Mietvertrags-AGB
In einem Rechtsstreit zwischen einer Wohnungsgenossenschaft und einer Mieterin kam es auf die Wirksamkeit der Formularklausel § 3 des Mietvertrages an: "Das Mitglied verpflichtet sich, keine Katzen und Hunde zu halten". Das Amtsgericht Köln hielt diese Klausel für mit § 9 AGBG unvereinbar und damit für unwirksam. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen. Der Begriff des Wohnens umfasst dabei die gesamte Lebensführung des Mieters in all ihren Ausgestaltungen und mit all ihren Bedürfnissen. Für den Bereich von Eigentumswohnungen auch in städtischen Ballungsgebieten ist anerkannt, dass das Halten eines Hundes oder einer Katze als Inhalt normal anzusehen ist. Unter Bezugnahme auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem verfassungsrechtlich geschützten Besitzrechts des Mieters an der gemieteten Wohnung kommt das Amtsgericht Köln zu dem Ergebnis, dass die Haltung von Hunden und Katzen nicht nur in Eigentumswohnungen, sondern auch in Mietwohnungen zum Wohnen gehört und damit bei Mietverträgen über Wohnungen vertragsgemäßen Gebrauch darstellt. Ein einschränkungsloses Verbot der Haltung von Hunden und Katzen benachteiligt den Mieter gegen die Gebote von Treu und Glauben unangemessen, da es dem Vertragszweck zu wieder läuft.
Amtsgericht Köln, 13.07.1995, Az.: 222 C 15/95, JW-RR 1995, 1416
Haustiere dürfen nicht verboten werden
Eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft darf kein generelles Haustierverbot beschließen. Das Saarländische Oberlandesgericht gab mit seinem Beschluss Hundebesitzern Recht, die in ihrer Eigentumswohnung einen Dobermann halten. Ein generelles Tierverbot sei ohnehin unzulässig, da die Haltung von Tieren, von denen weder Gefahr noch Beeinträchtigung ausgeht, nicht verboten werden dürfe. Bei anderen Tieren müsse im Einzelfall nachgewiesen werden, dass sie eine Gefahr darstellen.
Oberlandesgericht Saarbrücken, AZ: 5 W 154/06
Gleichbehandlung von Mietern bei Haustierhaltung - 1
Geht es um die Erlaubnis der Hundehaltung, muss der Vermieter alle Mieter gleich behandeln; er kann (bei jeweils gleichen Voraussetzungen) nicht einem Mieter verbieten, einen Hund in der Wohnung zu halten, wenn er dies bei anderen Mietern zulässt
Amtsgericht Leonberg, Az. . 5 C 836/96 v 07.01.‘97
Gleichbehandlung von Mietern bei Haustierhaltung - 2
Der Vermieter darf die Erlaubnis der Katzen- oder Hundehaltung nicht versagen, wenn andere Hausbe-wohner eine Katze oder einen Hund haben. Er kann jedoch die Haltung eines Kampfhundes verbieten.
Landgericht Gießen, AZ.: 1 S 128/94
Belästigung 1 - Katzenurin-Gestank 1
Bewohner eines Miethauses beschwerten sich über unerträglichen Gestank nach Katzenurin, der von der Wohnung einer Nachbarin ausging, und kürzten die Miete. Daraufhin wurde die Katzenliebhaberin aufgefordert, innerhalb einer Woche dafür zu sorgen, dass der Gestank ein Ende habe. Als nichts geschah, kündigte die Vermieterin fristlos. Der Amtsrichter hielt diese Reaktion der Vermieterin für übertrieben: Sie hätte erst einmal das vertragliche Verbot der Tierhaltung durchsetzen müssen, statt sofort zu kündigen. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin muss die Mieterin aber doch ausziehen. Hier gehe es nicht bloß um den Vorwurf unzulässiger Tierhaltung, dann wäre der Einwand des Amtsrichters stichhaltig. Stein des Anstoßes sei hier aber vielmehr die Art und Weise der Tierhaltung. Eine Zeugin habe ausgesagt, im Flur vor der Wohnung der Mieterin habe es wie in einem Raubtierhaus im Zoo gerochen. Auf dem Balkon der darüber liegenden Wohnung habe man sich nicht mehr aufhalten können. Das sei eine so erhebliche Störung des Hausfriedens, dass der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. In hunderttausenden Berliner Haushalten würden Katzen gehalten, ohne dass es zu Geruchsbelästigungen komme - es wäre also möglich, sie abzustellen. Das habe die Mieterin aber trotz der Abmahnung nicht getan, deshalb sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Landgericht Berlin, Az.: 67 S 46/96 v. 30.09.‘96
Belästigung 2 - Katzenurin-Gestank 2
Viel Verständnis für Katzenfreunde bewies ein Hamburger Amtsrichter. Die Vermieter verklagten die Mieter auf Entfernung zweier in der Wohnung lebender Katzen. Der Hausverwalter hatte nämlich bei einer Begehung der Räume den Geruch von Katzenurin festgestellt. Die Vermieter befürchteten dauerhafte Schäden an der Wohnung. Der Amtsrichter wies die Klage ab und betonte, dass auch in einer Großstadt wie Hamburg das Halten von Katzen innerhalb einer Wohnung zur freien Lebensgestaltung der Mieter gehört. Hauskatzen verursachten bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm. Mitmieter hätten das auch bestätigt. Ferner seien Katzen reinlich und beschädigten nichts, zumindest nicht irreparabel. Kratzspuren auf den Tapeten zum Beispiel seien allemal bei Renovierungsarbeiten wieder auszubessern. Wenn die Katzentoilette groß genug sei, müsse auch nicht mit dauerhafter Geruchsbelästigung gerechnet werden. Nach dem Auszug der Katzenfreunde verziehe sich jedenfalls der Geruch wieder, so dass dem Vermieter kein bleibender Schaden entstehe. Da sich die anderen Hausbewohner bei der Befragung nicht nennenswert über die Tierhaltung beschwert hätten, habe der Vermieter gegen die zwei Katzen keine Handhabe.
Amtsgericht Hamburg, Az.: 40 a C 402/95 v. 24.04.‘95
Belästigung 3 - Flöhe
Schleppt die Katze eines Mieters Flöhe ein, so muss er die Kosten für deren Beseitigung übernehmen.
Amtsgericht Köln, Az.: 213 C 153/94 v. 06.12’95
Belästigung 4 - Flöhe als Kündigungsgrund seitens des Mieters
Eine Mieterin muss an einem Mietvertrag nicht festhalten, wenn eine Wohnung mit Katzenflöhen "verseucht" ist. Darüber hinaus kann die Mieterin Schadenersatz verlangen, so entschied das Amtsgericht Bremen. In dem Fall waren durch Katzen des Vormieters Katzenflöhe in die Wohnung gelangt. Die neue Mieterin selbst hatte keine Tiere, wurde jedoch in erheblichem Umfang von Katzenflöhe gebissen. Mehrere Versuche seitens des Vermieters, die Flöhe zu beseitigen, schlugen fehl. Selbst der Kammerjäger konnte die Flöhe nicht beseitigen. Damit war nach Auffassung des Amtsgericht ein Mangel an der Mietwohnung gegeben.
Amtsgericht Bremen, Az.: 25 C 180/97
Belästigung 5 - Lärm- und Geruchsemissionen durch Tiere
Oft steht der bellende Hund an der Spitze der Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn. Hier ist der gestörte Nachbar in aller Regel im Recht. Sowohl in den landeseinheitlichen als auch in den gegebenenfalls einschlägigen gemeindlichen Regelungen ist festgeschrieben, dass die von Haustieren ausgehenden Lärmemissionen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten dürfen. (Was von der Tierhaltung ausgehende Gerüche angeht, so sind diese im Wesentlichen wie die von Tieren ausgehenden Lärmemissionen zu behandeln.) Dadurch wird klar gestellt, dass Tiere nicht geräuschlos existieren müssen, dass aber der Nachbar nicht jeden Lärm akzeptieren muss. Insbesondere Lärm, der von übermäßiger Tierhaltung ausgeht, ist vom Nachbarn nicht hinzunehmen (Nur: Was übermäßig ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls.)
KG Berlin v. 8.4.1998, Az.: 24 W 1012/97, NZM 1998, 670
Wie viele Katzen in einer Mietwohnung sind "zu viele"?
Eine Mieterin teilte sich ihre Dreizimmerwohnung mit sieben Katzen. Die Katzenliebe der Vermieter ging weniger weit. Die Wohnungseigentümer, ein Ehepaar, wollten nur zwei Tiere in der Wohnung dulden. Ihre Abmahnung beeindruckte die Mieterin jedoch nicht. Das Amtsgericht Lichtenberg verpflichtete die Mieterin dazu, sich mit zwei Katzen zufrieden zu geben. Sieben Katzen in einer Dreizimmerwohnung zu halten, stelle einen "vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache" dar. Schließlich diene eine Mietwohnung "in erster Linie den Menschen zu Wohnzwecken". Die Mieter müssten sich also beschränken, auch wenn sie selbst ihren Wohnbedarf anscheinend im wesentlichen in der "Katzenhaltung" sähen. Die Größe der Wohnung und das notwendige Zusammenleben mit anderen Bewohnern erfordere es aber, die Zahl der Tiere zu reduzieren. Allein der Umfang der Tierhaltung sei in diesem Fall schon als "vertragswidriger Gebrauch" der Wohnung anzusehen; deshalb komme es für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr darauf an, wie groß konkret der Grad der Beeinträchtigung - z.B. die Geruchsbelästigung - für die Nachbarn sei.
Amtsgericht Berlin- Lichtenberg, Az.: 8 C 185/96 v 31.07.‘96
Extreme Tierhaltung
14 Katzen in einer 42 m²-Wohnung ist zu viel. Die Anzahl musste auf 4 Miezen reduziert werden.
Kammergericht Berlin, Az.: 24 W 6272/90
Verstoß gegen die genehmigte Anzahl von Tieren
Ist laut Mietvertrag die Haltung einer Katze gestattet, darf der Vermieter die Zustimmung widerrufen, falls die Katze Junge bekommt und sich andere Hausbewohner dadurch belästigt fühlen.
Landgericht Hamburg, AZ.: 316 S 195/96
Klausel „Haltung von mehr als einer Katze ist untersagt“ ist umstritten
Der Vermieter verlangte die Abschaffung von 3 der 4 gehaltenen Katzen. Dem widersprach jedoch das Gericht: Da von ihnen keine Belästigung ausging, könne man sie auch nicht verbieten.
Amtsgericht Hamburg, 04.12.1991, AZ.: 40 a C 484/91
Untersagung der Katzenhaltung bei langjähriger Duldung nur aus triftigem Grund – 1 bis 4
Auch wenn ein Vermieter nicht die nach dem Mietvertrag vorgesehene Einwilligung erteilt hat, kann er von einem Mieter, der seit fünf Jahren unbeanstandet zwei Katzen in seiner Wohnung hält, nicht die Entfernung der Tiere verlangen, es sei denn er oder die Mitmieter würden in unzumutbarer Weise durch die Tierhaltung belästigt.
Amtsgericht Aachen, 13.03.92, Az.: 81 C 459/91- NK: BGB . 90a, BGB . 535 NJW-RR 1992, 906-907 (ST) ZMR 1992, 454 (LT) WuM 1992, 601 (LT) dito Amtsgericht Hamburg, 6. März 1991, Az.: 40b C 1736/90 dito Amtsgericht Düsseldorf, 15. Juli 1987, Az.: 29 C 36/87
Ein Mieter hält seit zwei Jahren eine Katze. Laut Mietvertrag muss der Vermieter Tierhaltung zustimmen. Eine Genehmigung des Vermieter liegt zwar nicht vor, gleichwohl ist dem Vermieter seit gut einem Jahr die Haustierhaltung bekannt. Jetzt will der Vermieter, dass der Mieter die Katze aus der Wohnung Kann er das vom Mieter verlangen?
Der Vermieter kann seine Genehmigung auch dadurch ausdrücken, dass er längere Zeit die Katze stillschweigend geduldet hat. In diesem Fall kann der Vermieter seine stillschweigende Genehmigung nicht ohne Grund wieder zurücknehmen, denn er muss berücksichtigen, dass der Mieter das Tier inzwischen liebgewonnen hat.
Landgericht Essen (kein Az. bekannt) Quelle: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1986, S. 117
Wirksames Katzenhaltungsverbot im Mietvertrag
Eine Katze, die von einer Mieterin entgegen dem Genehmigungsvorbehalt des Vermieters angeschafft worden ist, muss entfernt werden.
Amtsgericht - 16.04.91 - Az.: 46 C 224/91 - NK: BGB . 535, BGB . 242 NJW-RR 1992, 203-204 (LT)
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden - 1
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluss auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.
Amtsgericht Hamburg, 15.08.1995, AZ.: 47 C 520/95
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden - 2
Zumindest solange Katzenhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, darf der Mieter eine Katze halten
Landgericht Braunschweig 6 S 458/99 (107)
„Therapeutische Katze“ - 1
Der Vermieter kann es – trotz Verbotes im Mietvertrag – einem verhaltensgestörten Kind nicht verbieten, eine Katze zu halten, wenn das Tier eine wichtige Rolle für die seelische Gesundung des Kindes spielt.
Landgericht Berlin, Az.: 64 S 447/93
„Therapeutische Katze“ - 2
Katzen, die zur Gesundheit eines Kindes beitragen, müssen – trotz anders lautender Regelung – vom Vermieter geduldet werden.
Amtsgericht Bonn, Az.: 8 C 731/93
„Therapeutischer Hund“ - Haustierhaltung von Behinderten
In Einzelfällen dürfen behinderte Menschen ein Haustier in der Wohnung halten, auch wenn dies in der Hausordnung ausdrücklich untersagt ist. Damit entschieden die Richter des Bayerischen Obersten LG zu Gunsten einer angeklagten Contergan-geschädigten Arbeitslosen. Diese hatte trotz Verbotes einen Dackel in der Wohnung gehalten und sich durch dessen Bellen den Unmut der Nachbarn zugezogen. Die Richter folgten der Argumentation der Angeklagten. Die Frau berief sich auf die Tatsache, dass sie durch ihre Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakt zu anderen Menschen habe. Laut Grundgesetz können die Mitbewohner das Hundeverbot nicht durchsetzen, argumentierten die Richter.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2ZBR81/01
Verstoß gegen Zustimmungsvereinbarung im Mietvertrag
Wurde ein Tier entgegen der im Vertrag vereinbarten schriftlichen Zustimmung des Vermieters angeschafft und wird trotz Abmahnung nicht entfernt, so darf die Wohnung gekündigt werden.
Wenn ein Mieter vertragswidrig Tiere hält, braucht sich der Vermieter nicht auf einen schlichten Unterlassungsanspruch nach § 550 BGB verweisen zu lassen. Ihm steht vielmehr ein Recht auf Kündigung gemäß § 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu. Das ist auch für den gestörten Nachbarn des Mieters bzw. den Verwalter ein wichtiges Argument, wenn der Vermieter behauptet, ihm seien die Hände gebunden.
Landgericht Berlin, 13.7.1998, Az.: 62 S 91/98, ZMR 1999, 28
Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 1 bis 3
Laut des Mietvertrages bedarf jede Tierhaltung, insbesondere die Hunde- und Katzenhaltung, der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Zwar ist eine derartige Erlaubnis vorliegend nicht erteilt, doch rechtfertigt dieser Umstand allein keinen Anspruch auf Abschaffung der Katzen.
Amtsgericht Schöneberg, 21.03.1991, Az.: 8 C 11/91 dito Amtsgericht Hamburg, 12.05.1992, Az.: 46 C 469/92 (Urteil liegt uns vor), dito Amtsgericht Düsseldorf, 29.04.1992, Az.: 28 C 1493/92 (Urteil liegt uns vor)
Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 4
Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Entfernung der beiden Katzen verlangen. Zwar ist es richtig, dass § 9 Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages vom 10.5.1986 die Tierhaltung in der vom Beklagen gemieteten Wohnung verbietet und der Kläger unstreitig niemals eine diesbezügliche Einwilligung erklärt hat. Doch ist insoweit zu beachten, dass der Beklagte die beiden Katzen unstreitig bereits seit seinem Einzug im Sommer 1986 hält und sich daher nach aller Erfahrung mittlerweile insoweit eine feste Mensch-Tier-Bindung entwickelt hat. Eine solche Beziehung zwischen einem Menschen und einem Haustier steht aber seit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.8.1990 (BGBl. I, 1762) unter dem besondern Schutz der Rechtsordnung, wie es vor allem in § 90a BGB - Tiere sind keine Sachen im Sinne des BGB mehr - und § 811 c ZPO - Unpfändbarkeit von Haustieren - zum Ausdruck gebracht wird. Von daher kann ein Vermieter heutzutage nur noch dann die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über 5 Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder die Mitmieter ansonsten in unzumutbarer Weise belästigt (permanent bellende Hunde, schnatternde Gänse) werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät. Dies ist hier jedoch offensicht-lich nicht der Fall. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises des Beklagten seine Behauptung, die Mitmieter würden durch die Katzen des Beklagten gestört, nicht weiter konkretisiert. Dies muss zu Lasten des darlegungsfälligen Klägers gehen. Im Übrigen ist eine solche Störung bei Katzen auch nur schwer vorstellbar. Der durch die Beweisaufnahme erwiesene Umstand, dass die Katzen die Wände der von dem Beklagten gemieteten Wohnung beschädigen, muss insoweit außer Betracht bleiben. Diese Beschädigung ist nämlich selbstverständlich von dem Beklagten zu beseitigen, sodass dem Kläger insoweit kein irreparabler Schaden entsteht.
Amtsgericht Aachen, 13. März 1992, Az.: 81 C 459/91
Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 5
Seit 11 Jahren hielt ein Mieter1 Hund und seit 5 Jahren 1 Katze ohne schriftliche Zustimmung. Mehrfache Abmahnungen blieben ohne Erfolg. Die Klage des Vermieters auf Abschaffung wurde als unbegründet zurück gewiesen: Gemäß des Mietvertrages bedarf der Beklagte der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Klägerin. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist aber ausgeschlossen, da sie verpflichtet ist, die Tierhaltung zu genehmigen, obwohl bei Aufnahme der Tierhaltung eine Zustimmung nicht eingeholt wurde.
Amtsgericht Oberhausen, 16. August 1988, Az.: 32 C 287/88
Anspruch auf Tierhaltung – auch ohne eingeholte Genehmigung
Viele Mietverträge sehen vor, dass die Haltung von Hunden und Katzen vom Vermieter vorher genehmigt werden muss. Etwas großzügiger sieht dies das LG Wuppertal. Die Tierhaltung muss nicht genehmigt werden, wenn von dem Tier keinerlei Beeinträchtigung des Vermieters oder anderer Mieter ausgeht. Auch bei unterlassener Einholung der Genehmigung muss das Tier nicht abgeschafft werden, wenn der Vermieter zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist.
Landgericht Wuppertal, 25.11.97, Az.: 10 S 383/77
Anspruch auf Erlaubnis der Haustierhaltung steht über dem Haltungsverbot des Mietvertrages
Ist mithin davon auszugehen, dass ein Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis der Katzenhaltung hat, ist es dem Vermieter verwehrt, unter Berufung auf das im Mietvertrag enthaltene Tierhaltungsverbot, die Entfernung der Katze zu verlangen.
Amtsgericht Essen-Steele, 16. August 1990, Az.: 11 C 74/90
Katzenhaltung in Mietwohnung
Ein Vermieter hat der Haltung von zwei kastrierten Katzen in der Mietwohnung zuzustimmen, selbst wenn die Mieter ganztägig berufstätig sind, wenn eine artgerechte Katzenhaltung gewährleistet ist.
Amtsgericht Sinzig, Az.: 7 C 334/89 v. 14.11.'89
Anspruch auf Gestattung der Hundehaltung in einer Mietwohnung
Die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung aus BGB . 535 S 1 beschränkt sich nicht nur auf die Überlassung der Wohnung als solche, sondern auch auf die Gestattung eines Verhaltens, das als typischer Wohngebrauch angesehen wird. Wohnen umfasst begrifflich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen
vgl. BayObLG München, 19.01.81, Allg-Reg 103/80, NJW 1981, 1275
Die Haltung üblicher Haustiere (Hunde und Katzen) zählt zum typischen Wohngebrauch. Dies gilt nicht nur für Eigentums- sondern auch für Mietwohnungen.
Amtsgericht Dortmund, 21.06.89, Az.: 119 C 110/89 - NK: BGB . 535 S 1 WuM 1989, 495-496 (ST) (Urteil liegt uns vor) – s. a. Amtsgericht Bonn, 12.12.89, Az.: 6 C 463/89
Unzulässigkeit des pauschalen Verbots der Haustierhaltung nach vorheriger Duldung
Halten einzelne Mieter mit stiller Duldung oder gar Billigung des Vermieters Hunde und Katzen, bedarf es der Darlegung konkreter, von den jeweiligen Tieren ausgehender Beeinträchtigungen, um das weitere Halten dieser Haustiere zu verbieten.
Amtsgericht Bonn - 05.05.87 - Az.: 6 C 101/87 - NK: BGB . 535, BGB . 550 WuM 1987, 213 (KT)
Unzulässigkeit einer Klausel des pauschalen Verbots der Haustierhaltung
Inwieweit eine Tierhaltung in einem Formularmietvertrag ausgeschlossen werden kann, ist umstritten (vgl. Palandt/Putzo, § 535 Rn. 17; MüKo-Voelskow, § 535 Rn. 51; Sternel, II Rn. 163, 168). Jedoch kann zumindest ein totales Verbot einer Tierhaltung, wie es die Klausel vorsieht, keinen Bestand haben, da es nicht die nach § 9 Abs. 1 AGBG geschuldete Bilanz der gegenseitigen Interessen berücksichtigt.
Landgericht Frankfurt a.M., Az.: 2/13 O 474/89 und – 476/89 Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (2. Instanz), Az.: 6 U 108/90 v. 19.12.’91
Tierhaltung in Mietwohnung
Wenn im Mietvertrag keine andere Vereinbarung getroffen ist, ist der Mieter berechtigt, in seiner Mietwohnung die üblichen Haustiere wie Hund und Katze zu halten. In diesem Fall gehört die Haltung eines Hundes oder einer Katze heute zu der allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten.
Amtsgericht Offenbach - 12.06.85 - Az.: 34 C 705/85 - NK: BGB . 535 ZMR 1986, 57-58 (ST1)
Tierhaltung gehört zur normalen Nutzung eines Mietobjektes
Haustierhaltung gehört grundsätzlich zur normalen Nutzung eines Mietobjektes. Ein Verbot der Tierhaltung muss der Vermieter beim Vertragsabschluss eindeutig zum Ausdruck bringen.
Landgericht Hildesheim, Az.: 7 S 472/86 v. 11.02.‘87
Mieter entscheidet allein über Anschaffung von Katze oder kleinem Hund
- Urteil liegt nicht wörtlich vor – Landgericht Düsseldorf, Az.: 24 S 90 / 93
Tierhaltung in Mietwohnung - Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
Wird durch die Katzenhaltung kein Hausbewohner belästigt und weiß der Vermieter bereits seit einem dreiviertel Jahr von der Tierhaltung, ist sein auf vertragliche Vereinbarung gestützter Unterlassungsanspruch gegen die Katzenhaltung gemäß BGB . 242 verwirkt.
Amtsgericht Hamburg-Harburg, Az.: 613 C 452/82 v. 25.11.’82
Verfall von Ansprüchen durch Duldung der Tierhaltung
Hat sich ein Nachbar lange Zeit nicht wegen der Störung durch Tiere aufgeregt, können etwaige Ansprüche verwirkt sein. Obwohl es immer auf den Einzelfall ankommt, lässt sich hier jedoch großzügige Tendenz der Gerichte erkennen. So wurde einem durch Taubenhaltung gestörten Nachbarn der Unterlassungsanspruch nicht aus den. Händen genommen, obwohl er die Taubenhaltung seines Nachbarn 13 Jahre toleriert hatte.
vgl. LG Oldenburg, 28.5.1998, Az.: 4 0 981/97, DWW 1999, 259
Tierhaltung eines nicht störenden Haustieres ist nicht ausschließbar
Das Recht des Mieters, ein nicht störendes Haustier (Katze) zu halten, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Halten eines solchen Tieres gehört zur geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.
Amtsgericht Dortmund - 11.10.79 - Az.: 122 C 467/79 - NK: BGB . 535 , GG Art 2 Fundstelle WuM 1980, 206-206 (S1)
Vertragsklausel „Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters“ ist möglich
Vermieter kann sich das Recht vorbehalten, in jedem Einzelfall selbst zu entscheiden.
- Urteil liegt nicht wörtlich vor -
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 RE-Miet 5 / 80
Klausel „Tierhaltung nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters“ ist unwirksam
Ein Mietvertrag, der das Halten von Tieren nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet, verstößt gegen das AGB-G (Allgemeine Geschäftsbedingungen-Gesetz) und ist damit unwirksam. Tiere dürfen grundsätzlich in einer Wohnung gehalten werden, wenn von ihnen keine Belästigung ausgeht. Die bloße Möglichkeit, dass es dazu kommen könnte, rechtfertigt nicht das Verlangen nach Beseitigung des Tieres.
Amtsgericht Kerpen, Az.: 23 C 152/93 – siehe auch BGH-Urteil, Az.: VI AZR 10/92
Vertragsklausel „Tierhaltung unter Vorbehalt der Zustimmung des Vermieters“ nicht bindend
Selbst gegen eine ohne seine Zustimmung angeschaffte Katze kann der Vermieter nichts erwirken, wenn er keine ernsthafte Belästigung der Mitmieter glaubhaft nachweisen kann. Besteht er in einem solchen Fall auf der Abschaffung, so missbraucht er sein Recht.
Landgericht Hamburg, Az.: 16 S 92/1981
Vertragsklausel „Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters“ keine Basis für Willkür
Die Genehmigungserteilung liegt im gebundenen Ermessen des Vermieters, so dass zur Versagung sachliche Gründe erforderlich sind. Die Behauptung, der Vermieter und die übrigen Mieter seien mit der Tierhaltung nicht einverstanden, reicht für die Versagung der Genehmigung nicht aus.
Landgericht Frankfurt, Az.: 2/11 S 66/87 v. 11.08.‘87
Allergie - 1
Die Haltung von Kleintieren, auch Katzen, kann in Mietverträgen nicht untersagt werden, entschied grundsätzlich das Landgericht München. Jedoch kann sich aus den Umständen des Einzelfalles, z. B. einer Katzenallergie des Vermieters, etwas anderes ergeben. Dann muss der Vermieter aber erst eine Abmahnung aussprechen. Auch danach darf er nicht fristlos kündigen, sondern muss eine Unterlassungsklage erheben, um ein etwaig wirksames Tierhaltungsverbot durchzusetzen. Behauptet der Vermieter vor Gericht, an einer Katzenallergie zu leiden, kommt es unter anderem auf die räumlichen Gegebenheiten an. Wenn eine Katze nur in einer geschlossenen Wohnung gehalten wird und eine Begegnung mit dem Vermieter nahezu ausgeschlossen ist, besteht kein Anlass für ein Tierhaltungsverbot, so die Richter.
Landgericht München Az.: 14 S 13615/98
Allergie - 2
Die Katzenallergie des Vermieters rechtfertigt die Untersagung der Katzenhaltung nur dann, wenn ganz konkrete Gesundheitsgefährdungen bestehen.
Amtsgericht Bonn, Az.: 6 C 463/
Allergie - 3
Leiden Mieter unter einer Katzenhaar-Allergie, darf der Vermieter anderen Hausbewohnern die Haltung von Katzen untersagen.
Amtsgericht Köln, Az.: 219 C 565/87
Allergie - 4
Ein generelles Verbot der Katzenhaltung wegen einer allergischen Mietpartei im Hause ist unzulässig. In diesem Fall handelte es sich um eine reine Wohnungskatze, die keinen unmittelbaren Kontakt zu der allergischen Person hatte. Zur Vermeidung eines indirekten Kontaktes (über Katzenhaare auf der Treppe) hat der Katzenhalter für entsprechende Sauberkeit zu sorgen.
Amtsgericht Bonn, Az.: 6 C 463/89
Allergie – 5
Kein Schmerzensgeld für Nachbarn mit Allergie.
Mit diesem Urteil wies das Landgericht Hildesheim die Klage einer Frau ab, die wegen einer Tierallergie Schmerzensgeld von dem Halter eines Hundes verlangte. Aus selben Grund hatte ein Gericht dem Tierfreund bereits untersagt einen Hund zu halten, woraufhin der Mann aus der Mietwohnung auszog. Das reichte der Nachbarin scheinbar nicht aus. Sie verklagte den Hundehalter zusätzlich auf Schadens-ersatz. Die Richter konnten sich dieser Rechtsauffassung nicht anschließen und wiesen die Klage ab. Die Richter verwiesen darauf, dass die Betroffene bereits schon vorher asthmatische Beschwerden gehabt habe und eine Auslösung der Allergie eher zweifelhaft wäre. Im allgemeinen führen allergische Reaktionen nicht zur automatischen Haftung durch den Tierhalter.
Landgericht Hildesheim, Az.: 7 S 226/01
Allergie - 6 (Schwachsinn Blauweiß!)
Katze muss Allergie des Nachbarn weichen
Allergiker haben ein Recht auf eine katzenfreie Nachbarschaft. Amtsgericht und Landgericht München gaben in einem 1993 veröffentlichten Urteil einem Wohnungsinhaber Recht, der von seinen Nachbarn die Abschaffung ihrer Katze verlangte. Der Mann konnte per Attest nachweisen, dass durch die Katzenhaare ein lebensbedrohlicher Asthmaanfall nicht auszuschließen ist. Er forderte seine Wohnungsbaugenossenschaft auf, die Erlaubnis zur Katzenhaltung zu widerrufen. Die Katzenbesitzer argumentierten vergeblich, dass das Tier nur als Wohnungskatze gehalten werde. Zudem sei die Katze wichtig für die psychotherapeutische Behandlung ihres zwölfjährigen Sohnes, der an Panikattacken und Sprachstörungen leide. Das Amtsgericht entschied, dass die Vermeidung eines schweren Asthmaanfalls zweifellos schwerer wiege als die Unterstützung einer psychischen Behandlung durch die Katze. Das Landgericht schloss sich diesem Urteil in der Berufungsverhandlung an. Es sei bekannt, dass gegen eine Allergie nur die Vermeidung der allergenen Stoffe helfe. Natürlich werde der Kläger im täglichen Leben immer wieder mal Katzen begegnen - «während er hier jedoch ausweichen kann, besteht diese Möglichkeit im eigenen Wohnbereich gerade nicht».
Amtsgericht München, Az.: 191 C 10647/03 - Landgericht München I, Az.: 34 S 16167/03
Aufstellen von Pflanzen auf Balkon + Katzenhaltung in Stadtwohnung als vertragsgem. Gebrauch
Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die das außenseitige Aufstellen von Blumentöpfen auf Balkonen nicht gestattet, ist insoweit als unwirksam zu erachten, wenn die Sicherheit der Balkonbrüstung oder anderer Teile des Hauses sowie von Passanten und Mitbewohnern nicht gefährdet wird. Ein in einem Formularmietvertrag enthaltenes Tierhalteverbot rechtfertigt nicht das Verbot der Haltung einer Katze, von der keinerlei Beeinträchtigungen ausgehen. 1. Aufstellen einer Rankpflanze auf dem Balkon ist kein vertragswidrigen Gebrauch iS des BGB . 550 2. Katzenhaltung gehört nach ständiger Rechtsprechung auch in städtischen Ballungsgebieten zum normalen Wohngebrauch.
Amtsgericht Schöneberg, 22.01.90, Az.: 6 C 550/89 - NK: BGB . 550, BGB . 242, AGBG . 9 MM 1990, 192-193 (ST)
A - Positive Urteile zu Katzen-Schutznetzen
Balkonschutzplane für Katzen: Hier wurde entschieden, dass diese keine erhebliche Veränderung der Hausfassade bewirkte, so dass der Katzenhalter die Balkonplane zum Schutz seiner Katze auch nicht entfernen musste.
Landgericht Hamburg, Az.: 11 S 291/88
Fenstergitter muss geduldet werden
Das Amtsgericht Lörrach entschied, dass ein vom Mieter angebrachtes Fenstergitter an der Rückfront des Hauses vom Vermieter geduldet werden müsste.. Im Einzelfall wird man aber die optische Beeinträchtigung abwägen müssen, wobei gegen ein Katzenschutznetz kaum gewichtige Argumente sprechen können.
Amtsgericht Lörrach, Az.: 3 C 20/85
Vermieter muss Balkon-Netz dulden
Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass ein Balkonnetz vom Vermieter zu dulden sei. Dieser hatte die Mieter verklagt, nachdem sie sich geweigert hatten, das Netz zu entfernen, mit dem sie ihren Balkon im ersten Stock gesichert hatten. Die KIage wurde damit begründet, dass das Netz den Gesamteindruck der Häuserfassade in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtige und es daher einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstelle. Das am 17. Dezember 1997 vom Amtsgericht Hamburg verkündete Urteil gibt jedoch den Mietern recht und weist die Klage damit ab.
In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass das Anbringen des Netzes deshalb keinen ver-tragswidrigen Gebrauch darstelle, weil Netz und die Konstruktion, an der es befestigt ist, nicht in die Bau-substanz des Hauses und damit auch nicht in das Eigentum des Vermieters eingreifen. Das Netz wird in diesem Fall von zwei Metallstangen gehalten, die nicht verschraubt, sondern nur zwischen Balkonboden und den darüber liegenden Balkon geklemmt werden. Im Urteil heißt es: "Der Vermieter darf dem Mieter nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe Einrichtungen versagen, die diesem die Nutzung der Mietwohnung als Mittelpunkt seines Lebens und der Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung ermöglichen.“
- Ein Mieter darf also seinen zur Wohnung gehörigen Balkon nach seinem Geschmack und seinen Bedürf-nissen gemäß einrichten, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Ein solcher Grund könnte zum Beispiel eine optische Beeinträchtigung, Geruchsbelästigung und ähnliches sein. Neben Sonnenschirmen, Blumenkästen, Lampen etc. gehören „...zu solchen Einrichtungen ... auch diejenigen, die dem Beklagten die Haltung von Katzen ermöglichen. Der Kläger hat zwar bestritten, dass die Katzen der Beklagten von der Balkonbrüstung fallen, wenn das Netz beseitigt wird. Eine solche Verhaltensweise von Katzen ist aber offenkundig und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung."
Zur Frage der optischen Beeinträchtigung hatte sich das Gericht bei einem Ortstermin ein eigenes Bild gemacht. Es gelangte zu dem Schluss, dass das Netz zwar von der Straße her gut zu sehen ist, dies aber nur, wenn man bewusst auf den Balkon schaut. Allein im Vorübergehen an dem Haus fällt auch nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg das Netz nicht auf. Eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung sei damit nicht gegeben. Schließlich stellte das Gericht noch fest, dass das Netz durch die Art der Anbringung nicht in die Bausubstanz des Hauses und damit nicht in das Eigentum des Vermieters eingreift.
Amtsgericht Hamburg, AZ.: 41b C 195/97 – vergl. auch Oberlandesgericht Karlsruhe WUM 1993, 525,526 und Landgericht Hamburg, 17.06.97, Az.: 316 S 271/96
B - Negative Urteile zu Katzen-Schutznetzen
Katzennetze am Balkon nur mit Erlaubnis des Vermieters
Darf ein Mieter ein Katzennetz vor seinen Balkon spannen? Nicht ohne Erlaubnis des Vermieters. Und die Gestattung der Tierhaltung in der Wohnung durch den Vermieter beinhaltet nicht automatisch auch die Genehmigung eines Katzennetzes am Balkon. Das Amtsgericht Wiesbaden entschied, dass der Vermieter diese Beeinträchtigung der Fassadenoptik nicht dulden muss. Der Mieter hätte vorher die Genehmigung einholen müssen. Sicherheitsnetze zum Schutz von Haustieren dürfen nur mit Erlaubnis des Vermieters am Balkon angebracht werden. In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter ein Sicherheitsnetz vor seinem Balkon angebracht, das seine Katze vor einem Sturz in die Tiefe schützen sollte. Der Anblick habe jedoch seinen Vermieter gestört, der daraufhin Klage erhob und auch Recht bekam.
Amtsgericht Wiesbaden, Az.: 93 C 3460/99-25
Katzennetz auf Loggia bedarf der Zustimmung der Wohnungseigentümerschaft
Der Inhaber einer Eigentumswohnung brachte an seiner Loggia ein Katzennetz an, um zu verhindern, dass sein Haustier den Wohnbereich verlässt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah wegen der optischen Beeinträchtigung darin eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte. Da ein einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nicht vorlag, musste der Katzenfreund die Schutzvorrichtung wieder beseitigen.
Oberlandesgericht Zweibrücken, 19.03.98, Az.: 3 W 44/98
Ästhetische Empfinden des Hauseigentümers 'wichtiger' als Sicherheit von Hauskatzen
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass ein auf dem Balkon angebrachtes Katzennetz entfernt werden muss, wenn der Gesamteindruck der Wohnanlage darunter leidet.
Die Richter wiesen damit den Antrag einer Katzenbesitzerin gegen den entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft zurück. - Die Frau, der eine Wohnung im Hochparterre gehört, hatte von ihrem Balkon ein Netz zum darüber liegenden Balkon gespannt, um das Entwischen ihrer Katze zu verhindern. Die Richter fanden, dadurch sei im Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ein Nachteil entstanden, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe.
Bayerisches Oberste Landesgericht, AZ.: 2 Z BR 38/03
(letzte Änderung dieser Seite: 13 März, 2013)
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