Rubriken & Themen

Banner Katzeninfo.com (copyright)

Die Katze, der Vogelkiller?

Das Bundesjagdgesetz gestattet es Jägern, eine Katze zum Schutz des Wildes abzuschießen, die sich mehr als 200 bis 500 Meter (die genaue Bestimmung unterliegt den einzelnen Bundesländern) vom nächsten bewohnten Haus entfernt hat. Denn ab dieser Entfernung gilt sie automatisch als "wildernd".

sebastian pociecha 618090 unsplash 001

BJagdG §23 Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. 

Die nähere Bestimmung unterliegt also den Ländern. Im Hessichen Jagdgesetz beispielsweise heißt es:

HJagdG §32 Abs.2  Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 500 Meter, im Zautraumvom 1. März bis 31. August in einer Entfernung von mehr als 300 Meter von der nächsten Ansiedelung jagend angetroffen werden, zu töten. Die Tötung muss unterbleiben, wenn andere Maßnahmen ausreichen, um die Gefahr abzuwehren, die von dem Hund oder der Katze ausgehen. Das Tötungsrecht gilt nicht für Hirten-, Jagd- Blinden, Polizei- und Rettungshunde. Hunde und Katzen, die sich in Fanggeräten gefangen haben, sind als Fundtiere zu behandeln.

Hintertür in der Novellierung des Jagdgesetzes

Neben dem Saarland und Thüringen dürfen seit der Novellierung des NRW-LJagdG (§19) in 2015 Katzen auch in Nordrhein-Westfalen nicht mehr geschossen werden. Doch letztlich machte NRW-Umweltminister Johannes Remmel selbst auf eine gesetzliche Hintertür aufmerksam: In Ausnahmefällen sei es weiterhin möglich, Katzen zu schießen.

Verantwortlich seien die Kreise und kreisfreien Städte: "Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt" – etwa für den Fall, dass streunende Katzen brütende Vögel gefährdeten – könnten die Kommunen die Katzenjagd doch noch erlauben."

Ähnliches gilt laut Remmel "für die Abwehr einer akuten Tollwutgefahr". In diesem Fall gelte nicht das Abschussverbot im Landesjagdgesetz, sondern das Naturschutzrecht des Bundes. Also letztlich alles eine Auslegungssache?

Abschuss von Haustieren

Eine Meldepflicht gibt es nicht, und da der Abschuss von Haustieren in der Bevölkerung auf Ablehnung stößt, werden die Vierbeiner nach dem Abschuss meist vergraben, am Straßenrand "entsorgt" oder sogar zusätzlich überfahren, um einen Unfalltod vorzutäuschen. Die Dunkelziffer wird als beträchtlich angesehen und man schätzt, dass bis zu 350.000 Katzen jährlich ihr Leben durch Jäger verlieren.

Dass eine Katze sich ein paar Hundert Meter vom letzten bewohnen Haus entfernt, ist nicht gerade selten und ihrem Revierverhalten geschuldet. Aber ob eine abgeschossene Katze dann auch tatsächlich "gewildert" hat, steht auf einem ganz anderen Blatt. Die Unschuld des Tieres jedoch zu beweisen, dürfte den betroffenen Besitzern in den meisten Fällen so gut wie unmöglich sein.

Ein falsches Vorurteil, das Leben kostet

Mittlerweile wurde eine ganze Reihe von Untersuchungen an tausenden von erschossenen Katzen durchgeführt, um mit dem unsinnigen Vorurteil der "wildernden Katze" aufzuräumen. Die Zahlen sind beeindruckend genug:

Gut die Hälfte der als "wildernd" getöteten Katzen hatten überhaupt keine Beute gemacht, sondern sich daheim mit Katzenfutter gesättigt. Der Mageninhalt der anderen Hälfte bestand zu über 90% aus Mäusen (meistens Wühlmäusen), ca 7% Rötel-, Zwerg- und Waldmäusen, knappe 3% waren zusammengenommen Reptilien, Insekten und ein geringer Bruchteil Vögel.

Dennoch geht das Katzenmorden durch Jäger in den meisten Bundesländern ungehindert weiter...

Buchtipp zum Thema:

schwarzbuchderjagd

(Bild anklicken)

Hinweis

Bei der Nutzung meiner Website im Querformat empfehle ich, zur Navigation das Off Canvas Menü ( oben rechts) zu verwenden!

Inhaltssuche

7,6 Mio. Besucher

7733068
Total: 7.733.068

Aktuell sind 604 Gäste und keine Mitglieder online